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   KG, 07.09.2021 - 4 Ws 71/21 - 161 AR 173/21   

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https://dejure.org/2021,69265
KG, 07.09.2021 - 4 Ws 71/21 - 161 AR 173/21 (https://dejure.org/2021,69265)
KG, Entscheidung vom 07.09.2021 - 4 Ws 71/21 - 161 AR 173/21 (https://dejure.org/2021,69265)
KG, Entscheidung vom 07. September 2021 - 4 Ws 71/21 - 161 AR 173/21 (https://dejure.org/2021,69265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • rechtsportal.de

    Außervollzugsetzung des Haftbefehls während laufender Hauptverhandlung u. a. wegen Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens aufgrund Elternzeit eines Berufsrichters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 173 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 11.11.2011 - 1 Ss 334/11

    Verbot der Doppelbestrafung: Tatidentität zwischen einer Trunkenheitsfahrt und

    Auszug aus KG, 07.09.2021 - 4 Ws 71/21
    Der Angeklagte ist der - nach Teileinstellung noch - verfahrensgegenständlichen Straftaten im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO dringend verdächtig; bei Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 m.w.Nachw. = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) besteht auch nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ).
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 07.09.2021 - 4 Ws 71/21
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391 ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 464 Rn. 11a m.w.Nachw.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Auszug aus KG, 07.09.2021 - 4 Ws 71/21
    Der Angeklagte ist der - nach Teileinstellung noch - verfahrensgegenständlichen Straftaten im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO dringend verdächtig; bei Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 m.w.Nachw. = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) besteht auch nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ).
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